Statistisch gesehen sind Menschen mit Behinderungen überdurchschnittlich häufig im Internet. Es ist wenig bekannt, dass sich blinde und sehbehinderte Nutzer Webseiten per Software vorlesen oder in Braille-Schrift ausgeben lassen. Auch gehörlose oder schwerhörende Menschen, deren erste Sprache Gebärdensprache ist, benötigen auf sie zugeschnittene, besondere Darstellungsformen im Internet. Deswegen müssen Internet-Angebote geschaffen werden, die ihren besonderen Bedürfnissen gerecht werden.
[Wikipedia/…/Barrierefreies_Internet
]
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Seit Ende Juli 2006 steht die Accessible Web Search for the Visually Impaired
der Google Labs im Netz. Bei den Suchergebnissen werden Seiten bevorzugt, die barrierefrei oder zumindest barrierearm gestaltet sind. Dass diese Funktion, die heute lediglich eine Alternative ist, in absehbarer Zukunft zum festen Bestandteil der Suchmaschinenalgorithmen wird, kann man sich angesichts der Rechtslage leicht ausrechnen.
Die wesentlichen Kriterien für barrierefreies und behindertengerechtes Webdesign werden durch die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV) geregelt, die am 24. Juli 2002 in Kraft trat. Bei Berücksichtigung der BITV wird insbesondere der Zugang zu Webseiten durch Menschen mit Behinderungen gewährleistet.
Die Gestaltung von Angeboten der Informationstechnik (§ 1) nach dieser Verordnung ist dazu bestimmt, behinderten Menschen im Sinne des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen die Nutzung der Informationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, den Zugang dazu zu eröffnen.
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